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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 408/1974

. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen vierten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 547,406.460 Schilling zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 408/1974 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.07.1974

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 408/1974

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