. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 8,160.000 US-Dollar zu leisten.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 278/1968
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 278/1968 · Stammfassung
Fassungen ab: 24.07.1968
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. Nr. 278/1968 ↗
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