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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 278/1968

. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 8,160.000 US-Dollar zu leisten.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 278/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.07.1968

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 278/1968

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