Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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HAFTUNG

Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.