HAFTUNG
Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
HAFTUNG
Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.