Anhang VI.
Übereinkommen zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel.
(Anm.: Wird unter 89/08 dokumentiert.)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anhang VI.
Übereinkommen zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel.
(Anm.: Wird unter 89/08 dokumentiert.)