Übergangsbestimmung
. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 490/1993, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß dieser Verordnung.
