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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 89/2003

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Anmerkung

Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 22.11.2008 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 399/2008). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.

Zugangsvoraussetzungen

. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Übergangsbestimmung

. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß dieser Verordnung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 399/2008kundgemacht am 21.11.2008

Fassungen ab: 22.11.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 399/2008

Änderung diverser Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Gewerben

BGBl. II Nr. 399/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 89/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 89/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.