Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsparteien führen mindestens einmal alle zwei Jahre gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere

a) die Durchführung dieses Abkommens bewerten,

b) die gemäß übermittelten Informationen erörtern,

c) die Ergebnisse des gemäß dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,

d) sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.

(2) Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden den zuständigen Organen zur Erwägungen übermittelt.

(3) Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagungen und die Zusammensetzung der Delegationen werden von den Koordinatoren der Vertragsparteien vereinbart.

(4) Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgehalten werden.