Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (Automatic Identification System – AIS)

. (1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches mit einem AIS-System ausgerüstet ist, hat dieses fortwährend in Betrieb zu halten.