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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 371/1973

Änderung

BGBl. Nr. 71/1980 (NR: GP XV RV 73 AB 217 S. 23. BR: AB 2104 S. 392.)

BGBl. Nr. 54/1981 (NR: GP XV RV 471 AB 583 S. 62. BR: AB 2281 S. 405.)

BGBl. Nr. 285/1990 (NR: GP XVII RV 1284 AB 1327 S. 143. BR: AB 3872 S. 530.)

BGBl. Nr. 278/1991 (NR: GP XVIII RV 105 AB 117 S. 27. BR: AB 4053 S. 541.)

BGBl. Nr. 27/1994 (NR: GP XVIII RV 1300 AB 1407 S. 149. BR: AB 4691 S. 578.)

BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

BGBl. I Nr. 150/2002 (NR: GP XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)

BGBl. I Nr. 48/2005 (NR: GP XXII RV 671 AB 868 S. 110. BR: AB 7290 S. 722.)

[CELEX-Nr.: 32004L0080]

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 4/2010 (NR: GP XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)

BGBl. I Nr. 96/2012 (NR: GP XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)

BGBl. I Nr. 59/2013 (NR: GP XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)

BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

BGBl. I Nr. 16/2017 (NR: GP XXV AB 1432 S. 158. BR: AB 9677 S. 862.)

BGBl. I Nr. 152/2017 (NR: GP XXV IA 2307/A S. 199. BR: AB 9904 S. 873.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

BGBl. I Nr. 98/2019 (NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

BGBl. I Nr. 5/2022 (NR: GP XXVII AB 1314 S. 139. BR: AB 10872 S. 937.)

BGBl. I Nr. 215/2022 (NR: GP XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)

BGBl. I Nr. 99/2024 (NR: GP XXVII IA 4105/A AB 2699 S. 272. BR: AB 11564 S. 970.)

BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1995

2. ÜR: Art. Va, BGBl. Nr. 285/1990; Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

. Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder

2. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

3. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

4. des des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

5. des des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

. Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel

zu leisten.

. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die , 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72,, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.

(3a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung () ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im genannten Betrages vorzunehmen. (Anm. 1)

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 Anpassungsfaktor für 2023: 1,058

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 Anpassungsfaktor für 2024: 1,097

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 Anpassungsfaktor für 2025: 1,046

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 Anpassungsfaktor für 2026: 1,027)

. Andere, über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen trägt der Bund.

. (1) Ein auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1948 bereits anerkannter Impfschaden ist als Impfschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes zu entschädigen. Die für solche Impfschäden bisher geleisteten Entschädigungen sind bis zu einer Entscheidung über die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in der bisherigen Höhe weiterzuleisten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Leistungen nach diesem Bundesgesetz zuzuerkennen. Hiebei gelten die bisher gewährten Unterstützungsbeiträge als Pflegebeitrag und Renten als Beschädigtenrente. Sind diese Leistungen in ihrer Höhe geringer als die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so sind sie auf das entsprechende Ausmaß zu erhöhen; sind sie höher, im bisherigen Ausmaß weiterzuleisten.

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

. Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversorgungsgesetzes.

. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 Euro zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversorgungsgesetzes.

. Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 Euro) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 Euro). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.

. Gemäß §§ 4 oder 4a abgelehnte Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 wieder aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der §§ 4 und 4a begünstigten Personen bis zum 30. Juni 2006 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 zu erbringen.

. (1) zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.

(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.

Einmalzahlung für das Jahr 2010

. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

. § 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ist sinngemäß anzuwenden.

Einmalzahlung

. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängigen Rente oder auf einen solchen Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.

(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.

Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

. (1) Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.

(2) Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der und betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß nicht überschreitet, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.

(5) Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.

. § 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1973 in Kraft.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Dezember 2001 ;

2. mit 1. Jänner 2002 die , 2a Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4, 8b und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

(5)

(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

2. bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(6) Die , 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 und die Aufhebung der §§ 4 und 4a treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 außer Kraft.

(8) Die und 3 sowie 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1. der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und

3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

betraut.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 278/1991, zu den , 2a, 3 und 4, BGBl. Nr. 371/1973)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I Z 1 () in Verbindung mit Art. I Z 4 () mit 1. August 1991, im übrigen mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Ansprüche gemäß Art. I Z 1 () in Verbindung mit Art. I Z 4 () sind dann gegeben, wenn die den Schaden verursachende Impfung nach dem 31. Juli 1981 durchgeführt wurde.

(3) Sofern die den Schaden verursachende Impfung vor dem 1. August 1991 durchgeführt wurde, gilt mit der Maßgabe, daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung mit Ablauf des 31. Juli 1994 endet.

(4) Verfahren nach dem Impfschadengesetz, die am 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch das örtlich zuständige Landesinvalidenamt fortzusetzen. Gleiches gilt für die Gewährung von Leistungen bereits anerkannter Impfschäden.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(6) Anträge nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag eingebracht werden.

Artikel Va

Für das Jahr 1990 werden folgende Sonderbestimmungen zum Impfschadengesetz getroffen:

1. Zur Versorgungsleistung, die für den Monat Juli 1990 gebührt, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

2. Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz, mit Ausnahme der Leistungen gemäß in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Heeresversorgungsgesetz, mit dem 1,01fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 45/2026kundgemacht am 01.07.2026

Fassungen ab: 01.09.2026, 02.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 45/2026
BGBl. I Nr. 99/2024kundgemacht am 18.07.2024

Fassungen ab: 19.07.2024, 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 8p, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2024 (NR: GP XXVII IA 4105/A AB 2699 S. 272. BR: AB 11564 S. 970.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 99/2024
BGBl. I Nr. 215/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 8o

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 215/2022 (NR: GP XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes

BGBl. I Nr. 215/2022
BGBl. I Nr. 5/2022kundgemacht am 04.02.2022

Fassungen ab: 05.02.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2022 (NR: GP XXVII AB 1314 S. 139. BR: AB 10872 S. 937.)

Änderung des Impfschadengesetzes

BGBl. I Nr. 5/2022
BGBl. I Nr. 210/2021kundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 14.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 8n

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022

BGBl. I Nr. 210/2021
BGBl. I Nr. 135/2020kundgemacht am 15.12.2020

Fassungen ab: 16.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 8m

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Budgetbegleitgesetz 2021

BGBl. I Nr. 135/2020
BGBl. I Nr. 98/2019kundgemacht am 22.10.2019

Fassungen ab: 23.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 8l

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2019 (NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020

BGBl. I Nr. 98/2019
BGBl. I Nr. 99/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 8k

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019

BGBl. I Nr. 99/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 152/2017kundgemacht am 13.11.2017

Fassungen ab: 14.11.2017

Erfasste Bestimmungen: § 8j

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 152/2017 (NR: GP XXV IA 2307/A S. 199. BR: AB 9904 S. 873.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes

BGBl. I Nr. 152/2017
  • Initiativantrag 2307 (XXV. GP): Vorgang
  • Selbständiger Antrag (gescanntes Original): PDF
  • Initiativantrag (elektr. übermittelte Version): PDF · HTML
  • Initiativantrag (elektr. übermittelte Version): PDF · HTMLInitiativantrag (elektr. übermittelte Version)
  • Ausschussbericht Bundesrat 9904 (XXV. GP): Vorgang
  • Berichterstattung: PDF · HTML
BGBl. I Nr. 16/2017kundgemacht am 17.01.2017

Fassungen ab: 18.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 8i

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 16/2017 (NR: GP XXV AB 1432 S. 158. BR: AB 9677 S. 862.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 16/2017
BGBl. I Nr. 71/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

BGBl. I Nr. 71/2013
BGBl. I Nr. 59/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.05.2013, 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2013 (NR: GP XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Impfschadengesetzes und der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle

BGBl. I Nr. 59/2013
BGBl. I Nr. 96/2012kundgemacht am 14.11.2012

Fassungen ab: 15.11.2012

Erfasste Bestimmungen: § 8h

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2012 (NR: GP XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 96/2012
BGBl. I Nr. 4/2010kundgemacht am 13.01.2010

Fassungen ab: 14.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 8g

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 4/2010 (NR: GP XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes

BGBl. I Nr. 4/2010
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. I Nr. 169/2006kundgemacht am 28.12.2006

Fassungen ab: 23.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 8h

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – 3. SRÄG 2006

BGBl. I Nr. 169/2006
BGBl. I Nr. 165/2006kundgemacht am 22.12.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 - 2. SRÄG 2006

BGBl. I Nr. 165/2006
BGBl. I Nr. 48/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 01.07.2005, 10.06.2005, 01.01.1980, 01.08.1973

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 4a, § 8e, § 8f, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 48/2005 (NR: GP XXII RV 671 AB 868 S. 110. BR: AB 7290 S. 722.)

Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005

BGBl. I Nr. 48/2005
BGBl. I Nr. 150/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 24.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 150/2002 (NR: GP XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)

BGBl. I Nr. 150/2002

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BGBl. I Nr. 70/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.12.2001, 11.07.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 2a, § 3, § 8b, § 8c, § 8d, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

BGBl. I Nr. 70/2001

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BGBl. I Nr. 16/1999

Fassungen ab: 13.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 8c, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

BGBl. I Nr. 16/1999

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BGBl. I Nr. 139/1997

Fassungen ab: 01.01.1998, 30.12.1997

Erfasste Bestimmungen: § 8b, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 139/1997

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BGBl. Nr. 27/1994

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 27/1994 (NR: GP XVIII RV 1300 AB 1407 S. 149. BR: AB 4691 S. 578.)

BGBl. Nr. 27/1994

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BGBl. Nr. 278/1991

Fassungen ab: 01.01.1992, 01.08.1991

Erfasste Bestimmungen: § 1b, § 2, § 2a, § 8a, § 10, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 278/1991 (NR: GP XVIII RV 105 AB 117 S. 27. BR: AB 4053 S. 541.)

BGBl. Nr. 278/1991

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BGBl. Nr. 285/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 5a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 285/1990 (NR: GP XVII RV 1284 AB 1327 S. 143. BR: AB 3872 S. 530.)

BGBl. Nr. 285/1990

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BGBl. Nr. 54/1981

Fassungen ab: 01.01.1981

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 54/1981 (NR: GP XV RV 471 AB 583 S. 62. BR: AB 2281 S. 405.)

BGBl. Nr. 54/1981

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BGBl. Nr. 71/1980

Fassungen ab: 01.01.1980

Erfasste Bestimmungen: § 1a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 71/1980 (NR: GP XV RV 73 AB 217 S. 23. BR: AB 2104 S. 392.)

BGBl. Nr. 71/1980

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BGBl. Nr. 371/1973 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1973

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

BGBl. Nr. 371/1973

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