Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ein- und Ausstiegsprovisionen

. In Schema C Z 3 des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen.