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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 298/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird verordnet:

. Stickstoffoxide im Sinne dieser Verordnung sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf eine Milliarde Teile und ausgedrückt als Stickstoffdioxid in µg/m3.

. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Immissionsgrenzwerte festgelegt:

1. 20 µg Schwefeldioxid/m3 für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März);

2. 30 µg Stickstoffoxide/m3 für das Kalenderjahr.

. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Zielwerte festgelegt:

1. 50 µg Schwefeldioxid/m3 als Tagesmittelwert;

2. 80 µg Stickstoffdioxid/m3 als Tagesmittelwert.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 298/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 298/2001

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