Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über bestimmte Grenzen hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur als unerläßliche Sicherungsmaßregel statthaft.