Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste ihres Glaubens volle Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.