Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Alle gemäß § 17 SmogG mit Mitteln des Bundes angeschafften Geräte und Einrichtungen werden ins Eigentum der Länder übertragen mit der Auflage, diese Geräte und Einrichtungen an Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, einzusetzen.