Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dokumentation und Datenübermittlung

. (1) Wenn der Landeshauptmann anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben enthält:

1. Nennung der Messstellen, an denen eine Überschreitung eines Grenzwertes auf den Beitrag von Salz- oder Splittstreuung oder beiden zurückgeführt wurde;

2. Informationen, ob der Beitrag aus Salzstreuung gemäß oder Splittstreuung gemäß oder aus beiden geltend gemacht wird;

3. Dokumentation des Vorliegens von relevanten Informationen gemäß ;

4. Dokumentation der einzelnen Tagesmittelwerte für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) und für PM2,5, sofern Tagesmittelwerte für PM2,5 gemäß erforderlich sind;

5. Ergebnisse der notwendigen chemischen Analysen sowie die Gesamtkonzentration der als Streusalz verwendeten chemischen Verbindung, die als Beitrag der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abgezogen wird;

6. aussagekräftige Informationen über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags aus Salz- oder Splittstreuung;

(2) Wenn der Landeshauptmann anwendet, haben der Landeshauptmann und die Umweltbundesamt GmbH in ihren Jahresberichten gemäß § 35 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über ein Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 127/2012, die Ergebnisse der einzelnen PM10-Tagesmittelwerte bzw. den Jahresmittelwert für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) zu veröffentlichen.