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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 34/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinne des wird das Gemeindegebiet von Feldkirch festgelegt.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 36,267 bis km 37,000 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

(2) Im Ortsgebiet von Feldkirch gilt auf allen Landesstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.

(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.

(4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß .

(5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.