Ausgabe der Kennzeichnung
. Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausgabe der Kennzeichnung
. Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.