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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 86/2014

Änderung

BGBl. I Nr. 36/2016 (NR: GP XXV RV 1094 AB 1142 S. 128.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Dreizehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF XIII) 107 475 245 EUR

2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 6 961 625,06 SZR

3. Siebzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 17) 540 530 000 EUR

4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 25 430 000 SZR

5. Sechste Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 6) 50 280 000 EUR

. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 15 480 000 EUR.

. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in und genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 36/2016kundgemacht am 08.06.2016

Fassungen ab: 09.06.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2016 (NR: GP XXV RV 1094 AB 1142 S. 128.)

Änderung des IFI-Beitragsgesetzes 2014

BGBl. I Nr. 36/2016
BGBl. I Nr. 86/2014 · Stammfassungkundgemacht am 16.12.2014

Fassungen ab: 17.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

IFI-Beitragsgesetz 2014

BGBl. I Nr. 86/2014