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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 10/2009

. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. fünfzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-15)….. ………………………….328 900 000 EUR 2. außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI…………………. ….13 130 000 Sonderziehungsrechte (SZR) 3. elfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF-XI)…………….. …………………………...97 000 000 EUR 4. außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………………….. 16 902 537,80 Sonderziehungsrechte (SZR) 5. neunte allgemeine Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF-X)………………………………….. …………………………...28 558 749 EUR

. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 11 770 000 EUR.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 10/2009 · Stammfassungkundgemacht am 06.03.2009

Fassungen ab: 07.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

IFI-Beitragsgesetz 2008

BGBl. I Nr. 10/2009