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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 47/2003

. Der Bund beteiligt sich an der Wiederauffüllung von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit den folgenden Beträgen:

  1. 1.

    dreizehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 13)

112 190 000 EUR;

  1. 2.

    neunte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF IX)

33 448 249 EUR;

  1. 3.

    dritte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 3)

24 380 000 EUR;

  1. 4.

    sechste Auffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 6)

7 831 044 EUR.

. Der Bund leistet, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel, jährlich Beiträge zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR).

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 47/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 26.07.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. I Nr. 47/2003

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