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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationsregister

. (Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß in Kraft)

(5) Die Verfügbarkeit des Informationsregisters ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. (Anm. 1)

(_________________

Anm. 1: kundgemacht mit BGBl. I Nr. 52/2025)