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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: RGBl. Nr. 337/1914

Änderung

RGBl. Nr. 279/1915

BGBl. Nr. 370/1982 (NR: GP XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: AB 2540 S. 426.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 974/1993 (NR: GP XVIII RV 1218 AB 1330 S. 145. BR: AB 4698 S. 578.)

BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 75/2002 (NR: GP XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0017, 32001L0024]

BGBl. I Nr. 73/2007 (NR: GP XXIII RV 172 AB 219 S. 31. BR: AB 7767 S. 748.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32014L0059, 32019L2162]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.3.1992

2. Der gesetzliche Kurztitel (Abkürzung) wurde mit Wirksamkeit vom 1.10.1997 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 114/1997). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel (Abkürzung) angepasst.

Beginn der Wirksamkeit und Verhältnis zu anderen Gesetzen.

. (1) Die beiliegende Konkursordnung und Ausgleichsordnung und die angeschlossene Anfechtungsordnung treten, mit Ausnahme der im Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen, am 1. Jänner 1915 in Kraft.

(2) Mit diesem Tage wird die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 von 1869, aufgehoben. Zugleich treten alle übrigen Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, die mit den Vorschriften der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung und der Anfechtungsordnung im Widerspruche stehen, insbesondere die Gesetze vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 35 und Nr. 36, und das Hofdekret vom 3. Februar 1821, J. G. S. Nr. 1737, über vor der Konkurseröffnung verfallene Steuerbeträge, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

. Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Konkursordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

. Unberührt bleiben insbesondere:

1. die Vorschriften anderer Gesetze über die Wirkungen des Konkurses auf die bürgerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners. Insoweit nach den bestehenden Vorschriften der Gemeinschuldner von Rechten und Befugnissen bis zur Erteilung der Wiederbefähigung ausgeschlossen ist, erlöschen diese Nachteile am 1. Jänner 1915, wenn der Konkurs vor diesem Tage aufgehoben worden ist. Wird der Konkurs erst später aufgehoben, so erlöschen diese Nachteile mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden ist;

2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, einschließlich des Handelsrechtes, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne Rechtsverhältnisse, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, und des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf den Bestand und die Rechtsverhältnisse von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

6. die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten zustehenden Rechte in bezug auf die Exekutionsführung während des Konkurses oder auf vorzugsweise Befriedigung im Konkurse;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Behandlung bevorrechteter Schuldverschreibungen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.

. Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

. Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:

1. Die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.

2. Abweichend von der Vorschrift des § 58 Z 1, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.

3. Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des § 120, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des § 132, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.

4. Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.

5. Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105, Absatz 3 und 5, K. O.

6. Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des § 149, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach § 93, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

. (1) Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.

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Vorabentscheidungsersuchen

. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Geschäftsverteilung in Konkurs- und Ausgleichssachen

. (1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:

1. Konkurse, Ausgleiche, Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70 KO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;

2. Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß

1. nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;

2. alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.

(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.

(4) Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 1 Z 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30. September 1997 eröffnet werden.

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands

. (1) Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen.

(2) Ein Gläubigerschutzverband muß verläßlich, in seinem Wirken auf ganz Österreich ausgerichtet und imstande sein, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen; er darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muß zahlreiche Mitglieder haben oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.

(3) Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen.

(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen.

(5) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle

. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

1. nicht auf Gewinn gerichtet ist,

2. die Beratung unentgeltlich anbietet,

3. verlässlich ist,

4. im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldnerberater ganztägig beschäftigt,

5. über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und

6. sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.

Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Dachverbands der Schuldnerberatungsstellen einzuholen.

(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist. Der Dachverband der Schuldnerberatungsstellen hat dem Bundesminister für Justiz über den Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu berichten.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung” kundzumachen.

(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

Unzulässige Bezeichnungen

. (1) In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen „Konkurs“, „Ausgleich“, „Insolvenz“ geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.

(2) Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen verwendet werden, wenn die Waren nicht oder nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse, eines im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmens gehören.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Insolvenzdatei

. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).

(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit

1. der Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oder

2. Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und - im Fall des Ausgleichsverfahrens - dieses nicht fortgesetzt wird, oder

3. Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder

4. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder

5. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder

6. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.

(3) Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

(4) Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Insolvenzverwalterliste

. (1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;

2. Ausbildung;

3. berufliche Laufbahn;

4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

6. besondere Branchenkenntnisse;

7. Infrastruktur

a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,

b) Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,

c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

e) EDV-Insolvenzprogramm,

f) Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;

8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs);

9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

10. bei juristischen Personen

a) Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,

b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.

(3) Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.

Schlußbestimmung.

. (1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.

(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 7, 8, 9 und 9a, RGBl. Nr. 337/1914)

. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;

2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 370/1982, zu Art. XI, RGBl. Nr. 337/1914)

. Die auf § 23a AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Art. XI der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des vorliegen.

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu RGBl. Nr. 337/1914)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.

(3) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(4) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(5) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(7) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(8) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(9) Die auf Art. XI der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.

(10) Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1997 gestellt worden sind, anzuwenden.

(11) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(12) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(13) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 199/2021kundgemacht am 10.12.2021

Fassungen ab: 11.12.2021, 01.07.2010, 01.10.1997

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 6, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

BGBl. I Nr. 199/2021
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.07.2010, 21.05.2010, 01.01.2008, 01.07.2003, 01.07.2002, 01.10.1997

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 14, § 15, § 16, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010
BGBl. I Nr. 73/2007kundgemacht am 24.10.2007

Fassungen ab: 25.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 17, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2007 (NR: GP XXIII RV 172 AB 219 S. 31. BR: AB 7767 S. 748.)

Schuldenberatungs-Novelle - Schu-Nov

BGBl. I Nr. 73/2007
BGBl. I Nr. 36/2003

Fassungen ab: 14.06.2003, 31.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8, § 9, Art. 6 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

BGBl. I Nr. 36/2003

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BGBl. I Nr. 75/2002

Fassungen ab: 01.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 75/2002 (NR: GP XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

BGBl. I Nr. 75/2002

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BGBl. I Nr. 114/1997

Fassungen ab: 31.12.2002, 31.05.2002, 01.10.1997, 13.09.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 9a, § 12, § 13, § 15, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 114/1997

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BGBl. I Nr. 106/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 106/1997

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BGBl. Nr. 974/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 974/1993 (NR: GP XVIII RV 1218 AB 1330 S. 145. BR: AB 4698 S. 578.)

BGBl. Nr. 974/1993

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BGBl. Nr. 10/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 10/1991

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BGBl. Nr. 370/1982

Fassungen ab: 01.01.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 11 § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 370/1982 (NR: GP XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: AB 2540 S. 426.)

BGBl. Nr. 370/1982

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RGBl. Nr. 279/1915

RIS-Fundstelle: RGBl. Nr. 279/1915

RGBl. Nr. 279/1915 – im Quellenarchiv suchen ↗

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RGBl. Nr. 337/1914 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1915

Erfasste Bestimmungen: Art. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 15

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