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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 379/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet:

. Der Identitätsausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage zu gestalten.

. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 379/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1

BGBl. II Nr. 379/2000

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