Geltungsbereich
. (1) Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 nicht erfüllen.
(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit ( des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
(5) Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
