Organe gemäß
. (1) Die Aufgaben der Organe gemäß sind:
1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Verfügung über das zugewiesene Budget;
3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2) Den Organen gemäß gehören an:
1. bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
