Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe gemäß

. (1) Die Aufgaben der Organe gemäß sind:

1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2. Verfügung über das zugewiesene Budget;

3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;

4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

(2) Den Organen gemäß gehören an:

1. bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;

2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.