Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anhang II

Vorläufig nicht zugelassene Stoffe:

– Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate),

– Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung.