Anhang II
Vorläufig nicht zugelassene Stoffe:
– Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate),
– Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anhang II
Vorläufig nicht zugelassene Stoffe:
– Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate),
– Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung.