In St. Florian, Oberösterreich, wird eine höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft mit der Bezeichnung
„Höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalt St. Florian“ errichtet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 41/1972
Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
In St. Florian, Oberösterreich, wird eine höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft mit der Bezeichnung
„Höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalt St. Florian“ errichtet.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 18.02.1972
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
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