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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 64/1970

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, auf die Hoheitszeichen, die Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren der Republik Italien sowie auf das Emblem der italienischen staatlichen Fremdenverkehrsorganisation (ENIT) Anwendung findet, deren Darstellung in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Anmerkung

Anstatt Markenschutzgesetz 1953 nunmehr Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Feber 1963, BGBl. Nr. 41, betreffend Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien, ihre Wirksamkeit.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 64/1970 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.02.1970

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 64/1970

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