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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 312/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf

1. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,

2. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina,

3. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Mazedonien,

4. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Slowenien,

5. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Serbien,

6. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Kroatien,

7. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Crna Gora (Montenegro),

8. die Wappen der Städte Sarajevo, Skopje, Ohrid, Ljubljana, Beograd, Zagreb und Titograd,

9. vier Insignien der jugoslawischen Luftstreitkräfte,

10. drei Insignien der jugoslawischen Seestreitkräfte,

11. vier amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen (Eichzeichen),

12. 26 amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Anmerkung

Anstatt Markenschutzgesetz 1953 nunmehr Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, BGBl. Nr. 99/1937, betreffend die Wappen, Fahnen und andere staatliche Hoheitszeichen sowie die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren des Königreiches Jugoslawien, ihre Wirksamkeit.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 312/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.08.1968

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 312/1968

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