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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 98/1994

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappenschild und die Flagge des Präsidenten der Republik Kroatien Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 98/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.02.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 98/1994

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