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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 387/1968

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das Wappen, die Flagge und das Staatssiegel der Republik Malawi Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 387/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.11.1968

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 387/1968

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