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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 148/1967

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf zwei kanadische Hoheitszeichen Anwendung findet.

Diese Hoheitszeichen sind

1. die kanadische Staatsfahne, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt,

2. das Emblem, das aus dem roten Ahornblatt besteht, wie es im Mittelfeld der kanadischen Staatsfahne ersichtlich ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 148/1967 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.05.1967

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 148/1967

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