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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 37/1954

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf dreizehn Hoheitszeichen des Staates Israel Anwendung findet, die im Österreichischen Markenanzeiger, Heft 3, März 1954, veröffentlicht sind und die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 37/1954 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.02.1954

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 37/1954

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