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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 554/1973

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein staatliches Hoheitszeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 554/1973 · Stammfassung

Fassungen ab: 21.11.1973

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 554/1973

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