Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf sechs iranische Hoheitszeichen, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 381/1971
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 381/1971 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.10.1971
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 381/1971 ↗
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