Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 120/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren Kantone sowie auf dreißig schweizerische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Anmerkung

Anstatt Markenschutzgesetz 1953 nunmehr Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970.

Durch diese Kundmachung verlieren die Kundmachungen des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 185, betreffend die Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone sowie die schweizerischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren, und vom 5. April 1933, BGBl. Nr. 151, betreffend ein neues vereinfachtes Wappen des Kantons Graubünden, sowie die Kundmachung BGBl. Nr. 13/1936, betreffend die abgeänderten schweizerischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren, ihre Wirksamkeit.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 120/1969 · Stammfassung

Fassungen ab: 19.04.1969

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 120/1969

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.