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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Tritt betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder teilweise und zwar hinsichtlich der Bundespostflagge und der Postsignalflagge für Seeschiffe außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 186/2006).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 157/1995

Änderung

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die staatlichen Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. März 1969, BGBl. Nr. 121, betreffend die Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und deren Bundesländer außer Kraft.

Beachte: Tritt betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder teilweise und zwar hinsichtlich der Bundespostflagge und der Postsignalflagge für Seeschiffe außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 186/2006).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 186/2006kundgemacht am 10.05.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 186/2006

Bundespostflagge und Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland

BGBl. II Nr. 186/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 157/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.03.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 157/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.