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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 105/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1. des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2009, und

2. des § 27b des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.

. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 611/1990 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 105/2009 · Stammfassungkundgemacht am 08.04.2009

Fassungen ab: 01.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage

BGBl. II Nr. 105/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.