. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 105/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1. des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2009, und
2. des § 27b des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 611/1990 außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 105/2009 · Stammfassungkundgemacht am 08.04.2009
Fassungen ab: 01.03.2009
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
BGBl. II Nr. 105/2009 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
