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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 286/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1. des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008;

2. des § 27b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007,

in Verbindung mit § 61 Abs. 7 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 119/1990 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 286/2008 · Stammfassungkundgemacht am 07.08.2008

Fassungen ab: 01.07.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

BGBl. II Nr. 286/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.