. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 286/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1. des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008;
2. des § 27b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007,
in Verbindung mit § 61 Abs. 7 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 119/1990 außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 286/2008 · Stammfassungkundgemacht am 07.08.2008
Fassungen ab: 01.07.2008
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage
BGBl. II Nr. 286/2008 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
