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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: VBl. Tirol Nr. 54/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:

Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tiere jährlich jeweils folgende Beiträge zu leisten:

1. für über ein Jahr alte Einhufer und Neuweltkamele (Lamas und Alpakas) 3,50 Euro,

2. für über drei Monate alte Rinder 3,50 Euro,

3. für über sechs Monate alte Schafe und Ziegen sowie für Schweine über 50 kg Lebendgewicht 1,20 Euro.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 2022 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, VBl. Nr. 35/2022, außer Kraft.

(3) Für das Kalenderjahr 2025 sind die Beiträge nach dieser Verordnung zu bemessen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.