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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 292/1983

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18.11.1982

Änderung
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Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem mit 12. Juni 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

– im folgenden Vertragsparteien genannt – sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die

a) das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und

b) Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des nicht entspricht, zulässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:

1. Bei Heizöl extraleicht – Ofenheizöl 0,10%,

2. bei Heizöl leicht 0,20%,

3. bei Heizöl mittel 0,60%,

4. bei Heizöl schwer 1,00%.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des nicht entgegenstehen.

Außerordentliche Verhältnisse

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Mitteilungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den und 2 Abs. 2 und nach erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 133/1994

Fassungen ab: 04.02.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 133/1994

BGBl. Nr. 133/1994

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BGBl. Nr. 369/1989

Fassungen ab: 28.07.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 369/1989

BGBl. Nr. 369/1989

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BGBl. Nr. 259/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 63/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB)

BGBl. Nr. 259/1988

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BGBl. Nr. 63/1987

Fassungen ab: 13.02.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 63/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB)

BGBl. Nr. 63/1987

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BGBl. Nr. 48/1985

Fassungen ab: 03.02.1985

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 48/1985

BGBl. Nr. 48/1985

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BGBl. Nr. 292/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.06.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7

BGBl. Nr. 292/1983

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