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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 462/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:

Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 462/2005 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.12.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 462/2005

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