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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 85/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2025, wird verordnet:

Hochstbeträge

Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m2 mit 309,- Euro,

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit 617,- Euro,

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit 893,- Euro,

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit 1.267,- Euro,

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit 1.774,-Euro,

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit 2.281,- Euro,

g) von mehr als 250 m2 mit 2.788,- Euro.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.