Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung

. Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 1 und 2 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV (Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

1. Humanwissenschaften ... ........ LVG I,

2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:

a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Fachliche Bildung, Angewandte Informatik, Deutsch und Kommunikation, Fremdsprache, Ernährungswissenschaft, Textilchemie, Werkstättenbetriebslehre, Netzwerktechnik … …. LVG I,

b) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Küchenpraxis, Modeatelier … … LVG III,

c) sonstige Lehrveranstaltungen .... . LVG II,

3. Schulpraktische Studien und begleiteter Schuldienst:

a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings ......... ... LVG II,

b) sonstige Lehrveranstaltungen ........... ... LVG III,

4. Ergänzende Studien:

a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) … …. LVG I,

b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik … …. LVG II,

c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport … .. LVG III.