Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 655/1994, zu den und 4, BGBl. Nr. 135/1989)
Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen () zu erlassen.
