Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 655/1994, zu den und 4, BGBl. Nr. 135/1989)

Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen () zu erlassen.