. Der Bund ist ermächtigt, zu dem bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag von bis zu 400 Millionen Schilling nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel zu leisten.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. I Nr. 92/2001
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 92/2001 · Stammfassung
Fassungen ab: 04.08.2001
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. I Nr. 92/2001 ↗
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