Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichten wir den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe zu leisten.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 544/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 544/1992 · Stammfassung
Fassungen ab: 04.09.1992
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 544/1992 ↗
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