Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 118/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 118/2003 · Stammfassung
Fassungen ab: 05.02.2003
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 118/2003 ↗
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