Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. ))

(10) Das Einkommen nach und ist um den Investitionsfreibetrag nach zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.

(18) in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.

(19) in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.

(20) Die Milizausbildungsvergütung nach gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.