Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

 

 

 

lit. a

 

lit. b und c

Dienstgradgruppe

 

 

 

Rekruten und Chargen

73,74 vH

 

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

 

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

 

99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.